Wer hat das Foto gemacht? – der Copyrighthinweis
Für Fotografen, Fotoagenturen oder Stockfotoanbieter im Internet ist Grundlage der kommerziellen Nutzung ihrer Fotos, dass Fotografennamen bzw. der Fotoagenturname direkt an das Bild oder im Impressum steht. Erfolgt die Nennung im Impressum, sollte genau beschrieben werden, um welches Bild es sich handelt, z.B. indem man die Seite der Drucksache nennt, auf der es abgebildet ist. Dies setzt voraus, dass man sich genau darüber informiert, für welchen Zeck das Bild verwendet werden darf und welcher Urheberrechts-Hinweis erfolgen muss.
Fotorecht, Urheberrecht und Nutzungsrecht
Allerdings existiert ein Fotorecht im Wortsinn in Deutschland nicht. Spricht man über Fotorecht, meint man meistens das gesetzlich geregelte Urheberrecht. Auch andere gesetzliche Regelungen wie das Persönlichkeitsrecht oder das Markenrecht spielen eine Rolle.
In der Praxis geht es um zweierlei: das Urheberrecht und das Nutzungsrecht. Wird beispielsweise ein Fotograf damit beauftragt, Fotos für eine Werbe-Drucksache anzufertigen, ist er der Urheber. Das Urheberrecht bleibt bei ihm, er räumt dem Auftraggeber lediglich ein eingeschränktes oder uneingeschränktes Nutzungsrecht ein. Die Beschränkung kann darin liegen, dass die Bilder z.B. nur für die Verwendung in einer bestimmten Drucksache genutzt werden dürfen, für eine bestimmte Auflage oder nur in Deutschland. Gerade wer Bilder für verschiedene Zwecke uneingeschränkt nutzen will, sollte sich die Nutzungsrechte schriftlich haben, andernfalls wäre die Nutzung eingeschränkt.
Abmahnungen
Auch wer Bilder aus Bilddatenbanken erwirbt, wie in Folge 3 dieser Serie beschrieben, sollte sich das Kleingedruckte durchlesen, um nicht eine Abmahnung zu riskieren. Aktuell wird eine Abmahnung diskutiert, bei der ein Kunde des Stockfoto-Anbieters Fotolia, ein Bild genutzt und es auch genannt hat. Nur hat er nicht exakt den Wortlaut verwendet, den Fotolia vorgegeben hatte.
Bilder aus dem Web
Natürlich ist es grundsätzlich unzulässig, Bilder von fremden Webseiten oder allgemein aus dem Internet herunterzuladen und ohne Kenntnis der Urheberschaft zu verwenden. Eine Zahlung für die unberechtigte Nutzung von Bildmaterial kann das Vielfache des eigentlichen Fotohonorars betragen.
Private Fotos und kommerzielle Nutzung
Wer Bilder nur privat nutzt, unterliegt vielen Einschränkungen nicht. Für die kommerzielle Nutzung gibt es zahlreiche Einschränkungen. Wer seine Fotos vom Schloss Sanssouci nicht veröffentlicht, wird kaum Probleme bekommen. Das Schloss steht aber auf einem privaten Gelände, das von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin betrieben wird. Wer von diesem Grundstück aus das Schloss Sanssouci fotografiert und die Bilder später kommerziell nutzen möchte, muss die Stiftung, die das Hausrecht hat, vorher fragen, ob er das darf.
Personenfotos und Sachfotos
Die meisten Probleme treten im Zusammenhang mit Personenfotos auf, weil es hier um die Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild geht. Über das Einverständnis hinaus muss der Verwendungszweck klar vereinbart sein.
- Schon die Fotografie eines Menschen ohne seine vorherige Einwilligung wäre laut Gesetz eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, auch wenn dies mit der Praxis kollidiert. Daher sollte man, sooft es geht, vorher fragen und den Veröffentlichungszweck des Bildes benennen.
- Auch bei einer Gruppe, die nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses ist, müsste theoretisch jeder Einzelne einwilligen.
- Ein Kind kann ab etwa 13 Jahren selbst entscheiden, ob es fotografiert werden will, für eine Veröffentlichung jedoch müssen die Eltern einwilligen.
- Eine Ausnahme bilden Prominente oder Personen des öffentlichen Lebens. Sie darf man als Personen der Zeitgeschichte oder als Teilnehmer an zeitgeschichtlichen Ereignissen ohne ihr Einverständnis fotografieren, sofern nicht ihre Privatsphäre tangiert wird. Aber selbst sie darf man nicht ohne ihre Genehmigung für Werbezwecke abbilden.
- Bei Sachfotos ist zu berücksichtigen, dass es Gegenstände gibt, deren Design geschützt ist. Wer einen Kalender mit Marken-Turnschuhen veröffentlichen will, sollte vorher nachfragen, ob ihr Design geschützt ist.
Tierfotos
Tiere darf man jederzeit fotografieren. Beim Fotografieren im Zoo ist aber das Hausrecht des Zoos übergeordnet. Untersagen dessen Geschäftsbedingungen eine Veröffentlichung, muss nachgefragt werden. Von einer öffentlichen Straße jedoch dürfte man fotografieren. Das Hausrecht würde man nur verletzen, wenn man das Grundstück betreten würde.
Veranstaltungen
Sportveranstaltungen und andere Events gelten dem Gesetzgeber als zeitgeschichtliche Ereignisse. Diese Ereignisse – seien es Karnevalsumzüge, Demonstrationen, Staatsbesuche, Straßenkünstler oder Prozessionen – darf man ohne gesonderte Nachfrage fotografieren. Dabei dürfen Menschen nur in ihrer Gesamtheit als Teilnehmer des Events nicht aber als Einzelpersonen ungefragt fotografiert werden. Selbst lokale Ereignisse, die der Gesetzgeber lokale zeitgeschichtliche Ereignisse nennt, dürfen einwilligungslos fotografiert werden. Einschränkend wirkt hier immer nur das Hausrecht, z.B. bei Events oder Konzerten, bestimmt der Veranstalter oder der Hausrechtsinhaber, wer fotografieren darf und wer nicht. Wenn Fotografieren untersagt wird, kann sogar ein Platzverweis ausgesprochen oder jemand angezeigt werden. Auftretende Künstler können im Rahmen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses fotografiert werden, die zuschauende Menschenmenge als Masse auch, einzelne Personen aber nicht.
Panoramafreiheit = Straßenbild-Freiheit
Der Gesetzgeber hat für Außenaufnahmen im öffentlichen Raum eine Sonderregelung geschaffen, die Panoramafreiheit heißt. Dabei ist freies Fotografieren in der Öffentlichkeit, auf Plätzen oder Wegen möglich. Es darf aber nicht in Häuser hinein fotografiert werden, auch sind Sicherheitsinteressen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Durch die Panoramafreiheit dürfen Kunstobjekte oder Architektur im öffentlichen Raum ohne Hilfsmittel wie Leitern oder vom gegenüber liegenden Balkon aus fotografiert werden. Ein Sichtschutz eines Privatgeländes darf nicht umgangen werden.
Eingeschränkt ist auch die Art des Kunstwerkes in der Öffentlichkeit: Es muss bleibend und nicht etwa zeitlich begrenzt vorhanden sein wie die Reichstagsverhüllung durch den Künstler Christo. Der hatte gegen Postkarten mit seinem Werk geklagt und Recht bekommen, weil sein Kunstwerk eine temporäre Aktion war. Ein Denkmal jedoch, das in der Fußgängerzone steht, ist bleibend und darf fotografiert und für eine Veröffentlichung verwendet werden.
Property Release und Hausrecht
Während Panoramafreiheit nur für Außenaufnahmen gilt, ist in Gebäuden das jeweilige Hausrecht maßgeblich, das gilt auch für Bahnhöfe. Das Hausrecht bezieht sich auch auf ein Privatgrundstück, von dem aus fotografiert wird. Eine Genehmigungserklärung des Grundstückseigentümers nennt man Property Release = Fotografenerlaubnis.
Fazit:
Neben der grundlegenden Unterscheidung zwischen privater und kommerzieller Nutzung geht es beim Thema Fotorecht meist um die Fallstricke beim Veröffentlichen von Personenfotos. Generell gilt:
- Es muss Klarheit über das Urheberrecht/Copyright eines Bildes herrschen und
- es sollte für die Nutzung eine schriftliche Vereinbarung geben.
- Zudem sollte für jeden Leser klar sein, wer welches Foto in der Drucksache oder auf der Webseite gemacht hat.
Wer diese klaren Regeln befolgt, hat kaum Probleme, wenn er Fotos in Auftrag gibt oder selbst welche anfertigt. Im Zweifelsfall lohnt es sich, eine Genehmigung für eine Fotoveröffentlichung einzuholen.
In dieser Serie sind erschienen:
Vom Bild zum Image: Das Bildkonzept als Alleinstellungsmerkmal
Selber machen, in Auftrag geben, oder kaufen? Welches Bild für welchen Zweck geeignet ist.
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